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Stellungnahme zum Vernehmlassungsentwurf: Anpassungen im Staatshaftungsrecht Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes und des Spitalgesetzes; Öffentliches Vernehmlassungsverfahren

Sehr geehrter Herr Regierungsrat
Sehr geehrte Damen und Herren
 
Die Sozialdemokratische Partei des Kantons Solothurn bedankt sich für die Gelegenheit, bei den Anpassungen im Staatshaftungsrecht; Änderung des Verantwortlichkeitsgesetzes und des Spitalgesetzes Stellung nehmen zu können und ersucht die zuständigen Stellen, von folgenden Ausführungen, welche sich auf den zugestellten Fragebogen beziehen, Kenntnis zu nehmen:

  1. Die zwei unter lit. A gestellten Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel von Verwirkungs- zu Verjährungsfristen beantwortet die SP mit JA.
  2. Zu den unter lit. B gestellten Fragen („Zum Verfahren bei der medizinischen Staatshaftung“) ist folgendes festzuhalten:
  3. a)   Die SP unterstützt die von der Arbeitsgruppe empfohlene rein öffentlich-rechtliche Variante des Verfahrens der medizinischen Staatshaftung und schliesst sich den Argumenten, welche im Vernehmlassungsentwurf aufgelistet sind, grundsätzlich an.
    b)   Allerdings sind zwei gewichtige Änderungen sowie eine Ergänzung vorzunehmen:

aa)   § 19bis Abs. 2 SpiG sieht für Schadenersatzbegehren aus medizinischer Staatshaftung ein Vorverfahren vor. Gemäss diesem Verfahren muss das Schadenersatzbegehren bei der Aktiengesellschaft schriftlich und begründet eingereicht werden. Sofern innert 3 Monaten keine Einigung zustande kommt, überweist die Aktiengesellschaft das Schadenersatzbegehren der Staatskanzlei zur Behandlung Dieses obligatorische Vorverfahren entspricht nicht den Bedürfnissen der Praxis. Medizinische Schadenfälle sind oftmals komplexer Natur und bedürfen deshalb regelmässig einlässlicher Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht. Vielfach kann die Frage, ob bei einem Betroffenen ein dauernder Gesundheitsschaden verursacht wurde und wie sich dieser auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt, erst nach eingehenden Abklärungen, welche innert drei Monaten nicht erfolgen können, beantwortet werden. Bei dieser Ausgangslage soll es möglich sein, die Verhandlungen mit der Aktiengesellschaft so lange zu führen, als dies nötig ist. Das nun im Gesetz vorgesehene zeitlich limitierte Vorverfahren, drängt die betroffene Partei nach Ablauf von drei Monaten in ein Verfahren, welches sie nicht (bzw. noch nicht) will.

Das vorgesehene Vorverfahren soll deshalb ersatzlos aus dem Gesetz gestrichen werden. Die betroffene Partei soll entscheiden können, ob und wann sie ein formalisiertes Verfahren bei der Staatskanzlei einleiten will. Sie wird durch die Einholung von Verjährungsverzichtserklärungen verhindern können, dass ihr Anspruch während der Dauer der Vergleichsgespräche und Verhandlungen untergeht. Im zivilrechtlichen Verfahren ist ein Äquivalent des vorgesehenen Vorverfahrens auch nicht vorgesehen. Es ist üblich, dass die direkten Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen sehr lange geführt und die Gerichte nur angerufen werden, wenn der Abschluss eines Vergleiches nicht möglich ist. Entsprechend sind die Gerichte relativ selten mit Haftpflichtprozessen konfrontiert. Das zivilrechtliche Verfahren erweist sich deshalb als praxistauglich und es  ist deshalb auch im Bereich der medizinischen Staatshaftung auf ein Vorverfahren i.S. des § 19bis Abs. 2 SpiG zu verzichten.

bb)   Ein zweiter Punkt betrifft die Frage der im Verfahren der medizinischen Staatshaftung zuzusprechenden Parteientschädigungen:
19bis Abs. 5 SpiG verweist in diesem Zusammenhang auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG). Das VRG sieht in § 39 vor, dass im Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden können. In § 37 VRG ist vorgesehen, dass das Verwaltungsverfahren vor erster Instanz unentgeltlich ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit medizinischen Haftungsfragen sind schwierig und komplex und erfordern regelmässig den Beizug eines Anwalts. Die Aktiengesellschaft als Gegenpartei in dieser Auseinandersetzung verfügt über eine gut ausgebaute Infrastruktur und ist in der Lage, sich von spezialisierten Juristen beraten und vertreten zu lassen. Das Gebot der Waffengleichheit erfordert es deshalb, dass in § 19 Abs. 5 SpiG ausdrücklich festgehalten wird, dass im Verwaltungsverfahren (bei der Staatskanzlei) und im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Fall des Obsiegens, Parteientschädigungen gemäss Gebührentarif zuzusprechen sind. Diese Lösung entspricht im Übrigen auch den gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Sozialversicherungsrechts: Art. 61 lit. g ATSG sieht vor, dass die obsiegende Beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat. Sie entspricht auch der unter dem bisherigen bzw. früheren Recht (verwaltungsgerichtliches Klageverfahren) geltenden Rechtslage.

cc)   Eine Ergänzung ist im SpiG betreffend der Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht vorzunehmen:
Gemäss § 67 VRG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung des entsprechenden Entscheides oder Verfügung beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese Frist ist anerkanntermassen sehr kurz bzw. zu kurz und wird in der Praxis dadurch „abgefedert“, dass § 68 Abs. 2 VRG, wonach für Beschwerden, die den Anforderungen nicht genügen, eine Nachfrist anzusetzen ist, grosszügig angewendet wird. Angesichts der sich im medizinischen Staatshaftungsrecht oftmals stellenden komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen, erscheint es richtig, die Beschwerdefrist auf 30 Tage festzusetzen. Diese Frist ist im SpiG, da vom VRG abweichend, separat festzuhalten.

Wir danken Ihnen für die Aufnahme unserer Anliegen in der Vorlage.
Freundliche Grüsse.
SP des Kantons Solothurn

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