Session August 2011
Medienmitteilung: SP erreicht Teilerfolg und bedauert Abbau von Volksrechten
Die SP Kanton Solothurn ist sehr erfreut, dass der Kantonsrat den vom Bundesgesetzgeber verordneten Wettbewerb zwischen den Spitälern nicht auf dem Buckel des Spitalpersonals austragen will. Der von der SP-Fraktion in der Sozial- und Gesundheitskommission eingebrachten Antrag, dass Privatspitäler, die auf der Spitalliste des Kantons Solothurn aufgeführt sein wollen und keinen verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) haben, sich künftig nach den Vorgaben des kantonalen GAV richten müssen.
Kleine Anfrage Susanne Schaffner, SP Olten: Wie definiert sich Missbrauch bei der IV-Stelle Solothurn?
Feststellungen:
- Die IV-Stelle Solothurn lässt vermelden, durch Aufdeckung von versuchtem oder vollendetem Versicherungsbetrug allein 2010 4.3 Mio. Franken eingespart zu haben.
- Weiter lässt sie berichten, 2010 110 Fälle überprüft zu haben (offenbar unter dem Aspekt missbräuchlichen Leistungsbezugs), wobei sich in 33 Fällen „der Verdacht bestätigt habe“ und es zu Leistungskürzungen, -verweigerungen oder –aufhebungen gekommen sei.
- Dabei seien in 3 Fällen versicherte Personen mittels Observationen überführt worden, meist aber seien die Abklärungen über den medizinischen Weg erfolgt.
Diese Mitteilung lässt vermuten, dass beider IV-Stelle Solothurn ein (zu) weit gefasstes, mit dem rechtlichen Begriff des Versicherungsmissbrauchs nicht übereinstimmendes Verständnis eines missbräuchlichen Leistungsbezugs bzw. einer missbräuchlichen Leistungsbeantragung besteht, welches allenfalls auch dem Gebot des unvoreingenommen Verwaltungshandelns widerspricht.
Kleine Anfrage Franziska Roth, SP Solothurn: Wie wird mit der Kürzung des Angebots an Heilpädagogischer Früherziehung, HFE die Qualität gewährleistet?
Die EDK Empfehlung für den Einsatz von „Heilpädagogischer Früherziehung“, HFE lautet 4+2+2, d.h. bis maximal 2 Jahre nach Schuleintritt. HFE richtet sich an Kinder mit Auffälligkeiten in der Entwicklung. Die Auffälligkeiten können sich in der geistigen, sprachlichen, motorischen, emotionalen, sozialen und/oder Wahrnehmungsentwicklung zeigen. Die Früherzieherin, der Früherzieher arbeitet mit Kindern im Vorschulalter. Werden Schwierigkeiten sichtbar und diagnostiziert, schafft die Heilpädagogische Früherziehung optimale Entwicklungsbedingungen für das Kind und sein Umfeld. Gemeinsam mit den Eltern werden Zielsetzungen für die Förderung und Beratung erarbeitet. Die Eltern werden dadurch in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt und bei ihren Erziehungsaufgaben unterstützt. Bei den regelmässigen Hausbesuchen steht die ganzheitliche Förderung des Kindes im Vordergrund. Dabei werden die Selbstbestimmung des Kindes und sein Lebensumfeld, in dem es tagtäglich lernt, bei der Förderung besonders berücksichtigt.
Im Kanton Solothurn ist diese Sonderpädagogische Massnahme durch ein entsprechendes Angebot an diversen Durchführungsstellen abgedeckt. Mit dem Schulversuch II resp. mit dem Projekt der Schulischen Heilpädagogik im Kindergarten und dem RRB 2011/1390 ändert sich die Arbeit der Heilpädagogischen FrüherzieherInnen. Laut Aussagen von Kindergärtnerinnen soll die HFE so gekürzt werden, dass ein Qualitätsabbau zu Lasten der Kinder befürchtet wird.
Auftrag Urs Huber (SP Obergösgen): Beteiligung des Kantons an öffentlichen Verkehrsbetrieben (Interpellation)
Mit RRB Nr 2011/1554 hat der Regierungsrat die Beteiligung des Kantons an den Busbetrieben Aarau AG (BBA) abgestossen. Der Regierungsrat argumentiert, damit seien „die verschiedenen Rollen des Staates als Unternehmer, Gewährleister und Regulator abgegrenzt und deren Unabhängigkeit gewährleistet. Die Erfüllung der Staatsaufgabe sei durch eine Leistungsvereinbarung besser gewährleistet. Entscheid und Argumentation des Regierungsrates werfen grundlegende Fragen auf. Einerseits kann mit dieser Argumentation grundsätzlich die Beteiligung des Kantons an allen Verkehrsbetrieben in Frage gestellt werden. Anderseits stellt der Regierungsrat in finanzrechtlichen Fragen einmal mehr allgemeines Recht (nämlich Art 80 Abs 3 der Kantonsverfassung und §41 Absatz 5 WOV-Gesetz: Überführung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, Veräusserung von Finanzvermögen ) über das hier zur Anwendung kommende Spezialrecht (§11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr: Entscheid über die Beteiligung an Betrieben des öffentlichen Verkehrs als kantonsrätliche Kompetenz).
Kleine Anfrage Markus Schneider (SP, Solothurn) - Neuester Bundesgerichtsentscheid in Sachen Abfallgebühren: Wirklich keine Konsequenzen für den Kanton Solothurn?
Mit dem am 4. August 2011 publizierten Entscheid 2C 740/2009 hat das Bundesgericht wesentliche Eckwerte für die Finanzierung der Abfallbeseitigung festgelegt. Demnach dürfen maximal 30 Prozent der Kosten für die Abfallbeseitigung mittels Steuern oder verbrauchsunabhängiger Grundgebühren (z.B. nach Verursacher bzw. Haushaltgrösse) finanziert werden. Eine nach Haushaltsgrösse erhobene Abfallgebühr haben die Lausanner Richter ebenfalls für rechtswidrig erklärt. Dies trage der Tatsache nicht Rechnung, dass Haushalte mit der gleichen Anzahl Personen sehr wohl unterschiedliche Mengen an Abfall produzierten.
Ein grosser Teil der Solothurner Gemeinden ist der KEBAG angeschlossen und führt den KEBAG-Abfallsack mit einer einheitlichen, verbrauchsabhängigen Gebühr. Damit werden ausschliesslich die Verbrennungskosten finanziert. Der Rest der Entsorgungskosten wird über eine von der Gemeinde festzulegende Grundgebühr finanziert, wie dies der Kanton in seinem Muster-Abfallreglement vom November 1999 empfiehlt (vgl. §13 Absatz 4). Dieses System führt zu relativ hohen verbrauchsunabhängigen Grundgebühren, die im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtssprechung kaum mehr zulässig sind. Umso mehr erstaunt die Aussage des zuständigen Fachstellenleiters aus dem kantonalen Amt für Umwelt, das erwähnte Bundesgerichtsurteil löse keinen besonderen Handlungsbedarf für den Kanton Solothurn aus (Solothurner Zeitung und Oltner Tagblatt vom 22. August 2011). Das dem wohl nicht so ist, mag ein Beispiel aus der Stadt Solothurn verdeutlichen: Die jährliche Grundgebühr für Haushalte in Mehrfamilienhäusern beträgt CHF 140.40. Wollte man die vom Bundesgericht festgelegte 30%-Regel einhalten, müsste also ein durchschnittlicher Stadtsolothurner Haushalt pro Jahr für rund CHF 327 verbrauchsabhängige Kehrichtgebühren entrichten. Dafür müsste ein Durchschnittshaushalt jährlich 555 17-Liter-Säcke füllen und entsprechend mehr als 9'400 Liter Hauskehricht verursachen. Da in der Stadt Solothurn die durchschnittliche Haushaltgrösse bei 1.75 Personen liegt, geht man wohl kaum fehl in der Annahme, dass ein Haushalt dieser Grösse kaum solche Kehrichtmengen zu produzieren in der Lage ist. Eine erste Recherche zeigt, dass die meisten Gemeinden eine mit der Stadt Solothurn vergleichbare Finanzierungsstruktur haben.
Interpellation Markus Schneider (SP, Solothurn): Umsetzung Public Corporate Governance
Mit RRB Nr. 2010/326 vom 23. Februar 2010 hat der Regierungsrat für eigene Betriebe und Anstalten sowie kantonale Beteiligungen an öffentlichen und privaten Unternehmungen Public-Governance-Richtlinien (PCG-Richtlinien) erlassen. Damit gibt sich der Regierungsrat Leitlinien in Bezug auf rechtliche und regulatorische Rahmenbedingungen, Organe der Beteiligungen, Rollen des Kantons, Kontrolle und Berichtswesen, Transparenz und Offenlegung.
Auftrag Urs Huber (SP Obergösgen): Interpellation: Beteiligung des Kantons an öffentlichen Verkehrsbetrieben
Mit RRB Nr 2011/1554 hat der Regierungsrat die Beteiligung des Kantons an den Busbetrieben Aarau AG (BBA) abgestossen. Der Regierungsrat argumentiert, damit seien „die verschiedenen Rollen des Staates als Unternehmer, Gewährleister und Regulator abgegrenzt und deren Unabhängigkeit gewährleistet. Die Erfüllung der Staatsaufgabe sei durch eine Leistungsvereinbarung besser gewährleistet. Entscheid und Argumentation des Regierungsrates werfen grundlegende Fragen auf. Einerseits kann mit dieser Argumentation grundsätzlich die Beteiligung des Kantons an allen Verkehrsbetrieben in Frage gestellt werden. Anderseits stellt der Regierungsrat in finanzrechtlichen Fragen einmal mehr allgemeines Recht (nämlich Art 80 Abs 3 der Kantonsverfassung und §41 Absatz 5 WOV-Gesetz: Überführung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen, Veräusserung von Finanzvermögen ) über das hier zur Anwendung kommende Spezialrecht (§11 Gesetz über den öffentlichen Verkehr: Entscheid über die Beteiligung an Betrieben des öffentlichen Verkehrs als kantonsrätliche Kompetenz).
Auftrag Urs Huber (SP Obergösgen): Energieausweis für Gebäude
Die Regierung wird eingeladen dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, welche bei Neubauten, Handänderungen und umfassenden Sanierungen das Erstellen eines Gebäude-Energieausweises (GEAK) obligatorisch vorsieht.






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