Wahlbeschwerde (Art. 77 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die politischen Rechte [GPR])
Eventuell: Stimmrechtsbeschwerde (Art. 77 Abs. 1 lit. a GPR)
für
Sozialdemokratische Partei des Kantons Solothurn, Postfach 1555, 4502 Solothurn
Beschwerdeführerin
betreffend
Versand der Wahlunterlagen für die Nationalratswahlen vom 23. Oktober 2011
Anträge:
1. Es sei festzustellen, dass die Wahlunterlagen, welche im Hinblick auf die Nationalratswahlen vom 23. Oktober 2011 versandt wurden, in einigen Gemeinden unvollständig waren sowie dass dadurch gesetzliche Anspruch der Wahlberechtigten, das vollständige Wahlmaterial zugestellt zu erhalten, und damit das aktive Wahlrecht verletzt wurde.
2. Es seien das Ausmass der Panne und die Anzahl der Betroffenen seriös abzuklären und das Ergebnis sei gegenüber der Öffentlichkeit plausibel zu begründen.
3. Es seien alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um den entstandenen Schaden zu beheben und die gesetzeskonforme Durchführung der Wahlen, insbesondere die freie Ausübung des aktiven Wahlrechts durch die Stimmberechtigten sowie die Gleichbehandlung aller Kandidierenden bei den Nationalratswahlen vom 23. Oktober 2011, zu gewährleisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass manche Stimmberechtigte, die unvollständige Wahlunterlagen erhielten, bereits schriftlich gewählt haben.
4. Falls die Prüfung gemäss Ziffer 2 ergeben sollte, dass entgegen den bisherigen Annahmen eine erhebliche Anzahl von Stimmberechtigten betroffen ist, muss in den betroffenen Gemeinden ein Neuversand erfolgen.
Begründung:
I. Formelles
1. Gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (GPR) („Wahlbeschwerde“) kann bei der Kantonsregierung als erster Instanz Beschwerde (sog. Wahlbeschwerde) erhoben werden wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen. Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes einzureichen (Art. 77 Abs. 2 GRP). Dieselbe Frist gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts nach Art. 77 Abs. 1 lit. a GPR. Die vorliegende Beschwerde stützt sich auf beide Beschwerdegründe.
2. Das Sekretariat der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Solothurn erhielt am Montag, 3. Oktober 2011 durch eine telefonische Nachricht einer stimmberechtigten Person aus der Gemeinde Schönenwerd Kenntnis davon, dass die Wahlberechtigten in dieser Gemeinde unvollständige Wahlunterlagen zugestellt erhielten (vgl. Ziffer II.4 hiernach). Die heutige Eingabe erfolgt innerhalb der dreitägigen Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 GPR.
3. Zur Beschwerde berechtigt ist grundsätzlich jede stimmberechtigte Person (Hangartner/Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, § 6 N 286). Auch die Sozialdemokratische Partei des Kantons Solothurn ist – jedenfalls in eidgenössischen Angelegenheiten, zu welchen auch eine Nationalratswahl gehört - zur Wahlbeschwerde legitimiert (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, N 2024; Hangartner/Kley, a.a.O., § 6 N 288).
4. Die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Behandlung der Wahlbeschwerde, eventuell Stimmrechtsbeschwerde, bezüglich der Nationalratswahlen ergibt sich aus Art. 77 GRP und aus § 156 des kantonalen Gesetzes über die politischen Rechte (GPR-SO). In Bezug auf die Ständeratswahl, bei der es sich um eine kantonale Wahl handelt, wird die Zuständigkeit des Regierungsrats durch § 157 GPR-SO begründet.
5. Der Unterzeichnete Niklaus Wepfer ist Parteisekretär der Beschwerdeführerin. Er ist für diese einzeln zeichnungsberechtigt.
6. Die Beschwerde ist gegen keine bestimmten Personen gerichtet. Deshalb wird kein formeller Beschwerdegegner bezeichnet. Sachlich dürfte der Zuständigkeitsbereich der Staatskanzlei betroffen sein.
II. Materielles
A) Zu Ziffer 1 der gestellten Anträge
1. Gemäss § 62 Abs. 1 Satz 1 GPR-SO ist das amtliche Wahlmaterial den Stimmberechtigten bis spätestens am 4. letzten Samstag vor dem Wahltag zuzustellen. Der viertletzte Samstag vor der Wahl vom 23. Oktober 2011 war der 1. Oktober 2011. Dementsprechend wurden die Wahlunterlagen für die National- und Ständeratswahlen vom 23. Oktober 2011 den Wahlberechtigten im Kanton Solothurn im Verlauf der letzten Woche (Kalenderwoche 39) zugestellt. Bei der Nationalratswahl handelt es sich um eine eidgenössische, bei der Ständeratswahl um eine kantonale Wahl.
2. Für die Nationalratswahlen vom 23. Oktober 2011 wurden im Kanton Solothurn 22 Listen eingereicht. Diese wurden im Amtsblatt publiziert und sind auch auf der Homepage des Kantons abrufbar. Die Wahlberechtigten haben Anspruch darauf, unbeeinflusst und nach freiem Entscheid zwischen diesen 22 Listen bzw. den darauf figurierenden Personen auswählen zu können.
3.a) Gemäss Art. 33 Abs. 1 GPR erstellen die Kantone für sämtliche Listen Wahlzettel. Sie lassen den Stimmberechtigten bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel zustellen (Art. 33 Abs. 2 GRP). Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Wahlzettel benützt werden (Art. 5 Abs. 1 GPR). Dementsprechend hält der RRB 2011/165 (Einberufung der Stimmberechtigten [Anhang] und Verfahren) fest, alle Stimmberechtigten erhielten von Amtes wegen einen kompletten Satz aller Wahlzettel (Ziffer 3.1.1) und es dürften keine Wahlzettel in das Propagandamaterial hineingelegt werden (Ziffer 3.2.3). Den Parteien war es somit untersagt, ihrem Material die entsprechenden Wahllisten beizulegen. Dementsprechend hat der Kanton dafür zu sorgen, dass jeder Stimmbürgerin und jedem Stimmbürger garantiert wird, über einen kompletten Satz an Wahllisten zu verfügen.
b) Wenn nun der offizielle Wahlzettel für eine Liste fehlt, wird es der stimmberechtigten Person verunmöglicht, ihr Wahlrecht frei auszuüben. Gleichzeitig ist das passive Wahlrecht der Kandidierenden der betroffenen Listen beeinträchtigt, werden sie doch gegenüber den Kandidierenden der anderen Listen deutlich benachteiligt. Die Verpflichtung, den Wahlberechtigten für jede Liste einen Wahlzettel zuzustellen, ergibt sich deshalb nicht nur aus den gesetzlichen Vorschriften und dem zitierten RRB, sondern ohne weiteres auch aus dem Anspruch der Wahlberechtigten, sich unbeeinflusst für jeden gültig eingereichten Wahlvorschlag zu entscheiden, sowie dem Recht der Kandidierenden, sich unter den gleichen Bedingungen wie die Konkurrenz der Wahl stellen zu können. Die rechtmässige Durchführung der Nationalratswahlen vom 23. Oktober 2011 setzt deshalb voraus, dass sämtlichen Wahlberechtigten ein vollständiger Satz aller Wahlzettel zugestellt wird. Ebenso ist das rechtzeitig eingereichte, den Vorschriften entsprechende Wahlpropagandamaterial allen Wahlberechtigten zuzustellen. Damit die Chancengleichheit gewahrt bleibt, muss das gesamte Material gleichzeitig zugestellt werden und im gleichen Zustellcouvert enthalten sein. Eine nachträgliche Korrektur ist zwangsläufig unbefriedigend, da eine beachtliche und tendenziell zunehmende Zahl von Wahlberechtigten die Wahlzettel unmittelbar nach deren Zustellung ausfüllt und gleich anschliessend die briefliche Wahl vornimmt.
4. Durch die telefonische Mitteilung einer stimmberechtigten Person aus der Gemeinde Schönenwerd gelangte den Beschwerdeführern am Montag, 3. Oktober 2011 der folgende Sachverhalt zur Kenntnis: Das Wahlcouvert, das den Wahlberechtigten der Gemeinde Schönenwerd zugestellt wurde, enthielt, entgegen den einschlägigen Regelungen, keinen vollständigen Satz der Wahlzettel. Vielmehr fehlten die Wahlzettel für mehrere der 22 Listen, nämlich für die Listen mit den Nummern: 4, 5, 6, 7, 16, 17, 18 und 19. Eine nach der Mitteilung aus Schönenwerd getätigte telefonische Anfrage bei der Staatsschreiber-Stellvertreterin Yolanda Studer ergab, dass vergleichbare Vorfälle mit unvollständigen Wahlunterlagen auch aus anderen Gemeinden gemeldet worden waren. Namentlich genannt wurde die Gemeinde Grenchen. Laut einem mittlerweile erschienen Zeitungsbericht soll überdies die Gemeinde Gretzenbach betroffen sein, ebenso offenbar die Gemeinde Starrkirch-Wil. Angesichts der grossen geographischen Distanz zwischen Schönenwerd und Grenchen kann nicht von einer Problematik ausgegangen werden, die lokal beschränkt ist. Vielmehr könnten potenziell alle Gemeinden des Kantons von der Panne betroffen sein.
5. Die beschriebene Situation widerspricht der vorstehend (Ziffer 3) wiedergegebenen gesetzlichen Regelung sowie dem RRB über die Einberufung der Stimmberechtigten. Der Anspruch der Wahlberechtigten, zwischen sämtlichen Listen wählen zu können, wird ebenso verletzt wie der Anspruch der Kandidierenden und der sie portierenden Parteien auf Chancengleichheit. Der dargestellte Sachverhalt wird deshalb sowohl durch Art. 77 Abs. 1 lit. c GPR (Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen) als auch durch Art. 77 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 GRP (Verletzung des Stimmrechts und der Möglichkeit, dieses auszuüben) erfasst.
B) Zu Ziffer 2 der gestellten Anträge
6. Die Staatskanzlei hält in einer Medienmitteilung von gestern fest, von der Panne sei nur eine sehr geringe Anzahl von Stimmberechtigten betroffen. Es sollen nur ca. 50 Personen betroffen sein. Der Beschwerdeführerin vorliegende Informationen geben jedoch Anlass zur Befürchtung, die Anzahl der Betroffenen könnte wesentlich höher sein. So ergab eine Umfrage in der (20-30 Mitglieder zählenden) SP-Sektion Schönenwerd, dass gleich vier Personen eine unvollständige Listenbroschüre erhalten hatten. Zusätzliche Bedenken weckt der Umstand, dass unterschiedliche Fehler vorkamen: In einem Wahlcouvert fehlten, wie erwähnt, die Listen Nr. 4, 5, 6, 7, 16, 17, 18 und 19. In den drei anderen Couverts fehlte jeweils die Liste 20, und eines davon enthielt zusätzlich zweimal die Liste 18.
Angesichts dieser Häufung von Fehlern (mit gleich vier unvollständigen Couverts bei 20-30 befragten Personen) muss ernsthaft befürchtet werden, die Anzahl der Betroffenen liege deutlich höher als bisher angenommen. Führt man sich vor Augen, wie knapp die Nationalratswahlen in jüngerer Zeit oftmals ausgingen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Panne ein Ausmass erreicht, welches ergebnisrelevant sein könnte. Es ist deshalb unbedingt notwendig, dass versucht wird, zumindest die Grössenordnung der Anzahl der Betroffenen zu ermitteln.
C) Zu Ziffer 3 der gestellten Anträge
7. Die Staatskanzlei führt in ihrer Medienmitteilung aus, die betroffenen Stimmberechtigten hätten die Möglichkeit, bei ihrer Wohngemeinde eine Ersatzbroschüre verlangen. Diese Massnahme vermag den Mangel nicht zu beseitigen, jedenfalls wenn sich herausstellen sollte, dass mehr als ca. 50 Personen betroffen sind: Zunächst ist äusserst fraglich, ob überhaupt alle betroffenen Stimmberechtigten bemerken, dass das Couvert „eigentlich“ noch weitere Listen enthalten sollte. Darüber hinaus ist aber die Beschaffung eines vollständigen Listensatzes keine Holschuld der Stimmberechtigten, sondern eine Bringschuld des Gemeinwesens! Die Notwendigkeit, bei der Gemeindeverwaltung (zu deren Öffnungszeiten!) vorstellig zu werden, um sich das vollständige Wahlmaterial zu beschaffen, schafft eine Hürde, welche der gesetzlichen Regelung klar widerspricht. Einzelne Stimmberechtigte (man denke nur – angesichts der laufenden Schulferien – an die grosse Zahl von Ferienabwesenden, aber auch Personen mit auswärtigem Arbeitsort oder mit fixen oder langen Arbeitszeiten) haben gar nicht die Möglichkeit, sich während der Arbeitszeiten auf die Gemeindeverwaltung zu begeben. Anderen wird der Aufwand für das Abholen des Materials zu gross sein und sie werden auf eine Teilnahme an der Wahl verzichten oder sich für eine der greifbaren Listen entscheiden. In jedem Fall ist der Anspruch der Stimmberechtigten, ohne eigene Anstrengung das vollständige Wahlmaterial zu erhalten, nicht gewährleistet. Die getroffenen Massnahmen müssen deshalb deutlich erweitert werden: Die Stimmberechtigten sind offensiv über das Problem zu informieren. Zudem ist zu gewährleisten, dass die Betroffenen das vollständige Wahlmaterial erhalten, ohne persönlich auf der Gemeinde erscheinen zu müssen.
8. Ein besonderes Problem besteht bei denjenigen Personen, welche bereits brieflich abgestimmt haben und über keinen vollständigen Listensatz verfügte, aber vor ihrer Stimmabgabe weder über das mögliche Fehlen von Listen noch über die (ungenügende) Möglichkeit, diese auf Gemeinde abzuholen, informiert waren. Hier ist eine geeignete Lösung zu suchen.
D) Zu Ziffer 4 der gestellten Anträge
9. Es liegt der Beschwerdeführerin fern, unnötigen Aufwand verursachen zu wollen, falls sich erweist, dass die Zahl von lediglich ca. 40-60 Betroffenen zutrifft. Diesfalls sollte eine geeignete Information ausreichen, um eine relevante Verfälschung des Wahlresultates zu verhindern. Sollten jedoch die Abklärungen gemäss Ziffer 2 der Anträge eine wesentlich höhere Anzahl ergeben, müsste für die betroffenen Gemeinden ein Neuversand geprüft werden. Immerhin sind mit jeder Liste 7 Stimmen verbunden.
E) Zusammenfassung
10. Es steht fest, dass bei der Zustellung der Wahlunterlagen Fehler aufgetreten sind. Die Staatskanzlei beziffert die Anzahl der Betroffenen auf 40-60. Es besteht jedoch Anlass zur Befürchtung, es könnten mehr Personen betroffen sein. Der Regierungsrat als zuständige Behörde ist aufgerufen, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um doch noch eine ordnungsgemässe und gesetzeskonforme Durchführung der Nationalratswahlen sicherzustellen. Namentlich muss gewährleistet werden, dass der Staat seine gesetzlich festgelegte Bringschuld, jeder stimmberechtigten Bürgerin und jedem stimmberechtigten Bürger das vollständige Wahlmaterial zuzustellen, erfüllt. Überdies ist der besonderen Situation derjenigen Personen, welche bereits brieflich gewählt haben, Rechnung zu tragen.
11. In Bezug auf die Ständeratswahlen sind bisher keine Unregelmässigkeiten bekannt geworden. Sollte sich dies ändern, bestünde auch diesbezüglich Handlungsbedarf.
12. Die konkrete Ausgestaltung der zu treffenden Massnahmen ist Sache des Regierungsrates. Die Beschwerdeführerin erachtet es jedoch als ihre Pflicht, mit der vorliegenden Beschwerde ihren Teil zur strikten Einhaltung der demokratischen Spielregeln beizutragen.
Sehr geehrte Frau Regierungsrätin, sehr geehrte Herren Regierungsräte, wir bitten Sie höflich, unseren eingangs gestellten Anträgen zu entsprechen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten.
Mit freundlichen Grüssen
Sozialdemokratische Partei des Kantons Solothurn
Niklaus Wepfer, Parteisekretär






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