Solothurn / Unsere Partei / Statuten

Statuten

Organisationsform und Zweck

Art. 1   Organisationsform

Die Sozialdemokratische Partei (SP) des Kantons Solothurn besteht als Verein nach Art. 60ff. ZGB aus den in den Sektionen zusammengeschlossenen Mitgliedern sowie Einzelmitgliedern.

Sie ist Teil der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS) und anerkennt deren Statuten und Programme.

Art. 2   Ziel

Die Partei

  1. verwirklicht die Ziele des demokratischen Sozialismus,
  2. fördert schweizerische und kantonale Aktionsprogramme,
  3. kämpft für die politische Mehrheit im Kanton.

Mitgliedschaft

Art. 3   Ein- und Austritt

Mitglied der Partei wird, wer Statuten und Programm der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz anerkennt und auf Gesuch hin von einer Parteisektion oder der Kantonalpartei aufgenommen wird.

Das Verfahren über Aufnahme und Aufnahmeverweigerung ist in den Statuten und im Rekursreglement der SPS geregelt.

Der Austritt aus der Partei kann jederzeit mit schriftlicher Erklärung erfolgen.

Art. 4   Ungültigkeit

Werden durch die Aufnahme die Interessen der schweizerischen oder der kantonalen Partei geschädigt, können deren Geschäftsleitungen die Aufnahme unter Beachtung des im Rekursreglement der SPS festgelegten Verfahrens als ungültig erklären.

Art. 5   Unvereinbarkeit

Die Mitgliedschaft bei der Sozialdemokratischen Partei ist mit der Zugehörigkeit zu einer anderen politischen Partei unvereinbar.

Art. 6   Ausschluss

Ein Mitglied, das wissentlich die im Programm der SPS, in den Statuten und von den Parteitagen festgelegten Richtlinien verletzt, das die Parteiinteressen gefährdet oder die ihm obliegenden Pflichten gegenüber der Partei vernachlässigt, kann aus der Partei ausgeschlossen werden.

Beim Parteiausschluss kommt das in den Statuten und im Rekursreglement der SPS vorgeschriebene Verfahren zur Anwendung.

Gliederung der Partei

Art. 7   Allgemeines

Die Kantonalpartei gliedert sich in Sektionen und Bezirks- und Amteiparteien.

Art. 8   Sektionen

In der Regel bilden die Mitglieder einer Einwohnergemeinde eine Sektion.

Wo keine Sektion besteht, können sich die Mitglieder der SP mehrerer Gemeinden zu einer Sektion zusammenschliessen.

Art. 9   Aufnahme, Ausschluss und Auflösung

Die Voraussetzungen für die Aufnahme, den Ausschluss und die Auflösung von Sektionen und das dafür anwendbare Verfahren sind in den Statuten und im Rekursreglement der SPS festgelegt.

Art. 10   Aufgaben

Die Sektionen haben die Aufgabe, die Ideen des demokratischen Sozialismus im Sinne der Partei- und Aktionsprogramme zu verbreiten.

Sie erfüllen ihre Aufgabe selbständig, vor allem durch

  1. Stellungnahmen zu Gemeindegeschäften,
  2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
  3. aktive Propaganda,
  4. Werbung neuer Mitglieder,
  5. Förderung der Frauen und der Jugend zur aktiven Mitarbeit,
  6. Führung von Wahl- und Abstimmungskämpfen im Gemeindebereich,
  7. Mitarbeit bei kantonalen und schweizerischen Aktionen, namentlich bei Unterschriftensammlungen.

Art. 11   Bezirksparteien/Amteiparteien

Die Sektionen eines Bezirks / einer Amtei schliessen sich zu Bezirks- oder Amteiparteien zusammen.

Die Bezirks- Amteiparteien

  1. fördern den demokratischen Sozialismus in ihrem Gebiet,
  2. wahren den Kontakt mit den Sektionen,
  3. sorgen dafür, dass in jeder Gemeinde des Bezirks, der Amtei eine funktionsfähige und aktive Ortssektion besteht,
  4. führen die entsprechenden Wahl- und Abstimmungskämpfe selbständig durch,
  5. tragen die Verantwortung für die Schulungs- und Bildungsarbeit auf Bezirks- Amteiebene,
  6. koordinieren die politischen Aktivitäten gleichen Inhalts zwischen den Sektionen des Bezirks oder der Amtei.

Art. 12   Frauenorganisation

In den Sektionen, Bezirken, Amteien und Regionen können sich Frauengruppen bilden. Diese sind auf kantonaler Ebene zusammengeschlossen zu den SP-Frauen des Kantons Solothurn.

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei den SP-Frauen des Kantons Solothurn ist durch deren Reglement festgelegt.

Art. 13   Jugendorganisationen

In den Sektionen, Bezirken, Amteien oder Regionen können sich Ju- gendorganisationen bilden. Sie können sich kantonal zusammenschliessen.

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der kantonalen Jugendorganisation ist in deren Reglement festgelegt.

Art. 14   Arbeitsgemeinschaften

Zur Lösung regionaler Aufgaben können sich Sektionen über ihre Bezirks/Amteigrenzen hinaus zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschliessen.

Art. 15   Genehmigung

Die Statuten der Sektionen und Bezirks- Amteiparteien, der Frauen- und der
Jugendorganisationen sind von der Geschäftsleitung zu genehmigen.

Organisation der Partei

Art. 16   Organe

Die Organe der Partei sind:

  1. der Parteitag,
  2. die Geschäftsleitung,
  3. der Präsidialausschuss,
  4. die Fraktion des Kantonsrates,
  5. der Vorstand der kantonalen Frauenorganisation,
  6. der Vorstand der kantonalen Jugendorganisation,
  7. die Fachausschüsse,
  8. die Rechnungsprüfungskommission,
  9. die Beschwerde- und Schiedskommission,
  10. das Parteisekretariat.

Art. 17   Paritätische Vertretung der Geschlechter

Die Partei sorgt dafür, dass beide Geschlechter in allen Parteiorganen, bei der Gestaltung von Wahllisten und in SP-Vertretungen eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Organe paritätisch vertreten sind.

Art. 18   Parteitag

Als oberstes Organ erlässt der Parteitag die verbindlichen politischen
Grundsatzentscheide, Beschlüsse und Richtlinien.

Art. 19   Zusammensetzung

Der Parteitag setzt sich zusammen aus:

  1. den Delegierten der Sektionen,
  2. den Mitgliedern der Geschäftsleitung,
  3. den Mitgliedern der Kantonsratsfraktion,
  4. den Präsidenten oder Präsidentinnen der Fachausschüsse und der anerkannten kantonalen Frauenorganisation und der Jugendorganisation,
  5. den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission,
  6. den Mitgliedern der Beschwerde- und Schiedskommission.

Die Sektionen entsenden Delegierte an den Parteitag im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl, wobei jeder Sektion zunächst 1 Mandat und auf 20 Mitglieder und Restzahlen über 10 je ein weiteres Mandat zusteht.

Art. 20   Einberufung

Jährlich findet jeweils im Frühjahr und im Herbst ein Parteitag statt. Die Parteitage sind einem bestimmten politischen Thema von grundsätzlicher Bedeutung zu widmen.

Der ordentliche Parteitag (GV) findet alle zwei Jahre im Frühjahr statt.

Weitere Parteitage sind einzuberufen, wenn es die Geschäftsleitung, zehn Sektionen oder zwei Bezirks- Amteiparteien verlangen.

Ort, Zeit und definitive Tagesordnung der Parteitage sind in der Regel drei Wochen vor dem Parteitag bekannt zu geben.

Art. 21   Aufgaben

Der Parteitag hat folgende Aufgaben:

Er wählt auf zweijährige Amtsdauer

  1. das Parteipräsidium (bestehend aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und mindestens einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder einem Co-Präsidium),
  2. die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung,
  3. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission,
  4. die Mitglieder der Beschwerde- und Schiedskommission,
  5. die der Kantonalpartei zustehende Vertretung an der Delegiertenversammlung der SPS.

Er wählt Kandidaten und Kandidatinnen für diejenigen Volkswahlen, für welche der Kanton einen einheitlichen Wahlkreis bildet. Die Wahlvorschläge erfolgen in der Regel durch die Bezirks- Amteiparteien.

Er beschliesst jährlich am Frühjahrsparteitag über:

  1. die Jahresrechnung,
  2. den Bericht der Rechnungsprüfungskommission.

Er beschliesst alle zwei Jahre über:

  1. die Zweijahresberichte des Parteipräsidiums, der Kantonsratsfraktion, der anerkannten kantonalen Frauenorganisation und der Jugendorganisation, der Fachausschüsse, der Beschwerde- und Schiedskommission sowie des Parteisekretariats,
  2. die Beitragsleistungen an die Kantonalpartei.

Er beschliesst über:

  1. die Statuten, die grundlegenden politischen Fragen, die Richtlinien und das Tätigkeitsprogramm,
  2. Stellungnahmen zu wichtigen kantonalen Volksabstimmungen und die Lancierung von kantonalen Initiativen,
  3. Listenverbindungen,
  4. das Geschäftsreglement,
  5. die letztinstanzlichen Rekurse,
  6. alle ihm von der Geschäftsleitung, von den Fachausschüssen, der anerkannten kantonalen Frauenorganisation und der Jugendorganisation, von der Kantonsratsfraktion, von den Bezirks- Amteiparteien und von den Sektionen vorgelegten Gegenstände, sofern der Geschäftsleitung spätestens zehn Tage vor dem Parteitag entsprechende Anträge eingereicht werden.

Art. 22   Verfahren

Das Geschäftsreglement bestimmt die nähere Ausgestaltung und die Abstimmungs- und Wahlverfahren für die Parteitage.

Jedem/jeder Delegierten steht ein Stimm-, Diskussions-, Antrags-, Postulats- und Informationsrecht zu.

Art. 23   Geschäftsleitung

Die Geschäftsleitung ist das leitende und vollziehende Organ der Kantonalpartei. Sie ist dem Parteitag für ihre gesamte Tätigkeit verantwortlich.

Art. 24   Zusammensetzung

Mitglieder der Geschäftsleitung sind:

  1. das Parteipräsidium (bestehend aus einem Präsidenten/einer Präsidentin und mindestens einem Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin oder einem Co-Präsidium)
  2. die sozialdemokratischen Mitglieder der Kantonsregierung,
  3. die sozialdemokratischen Mitglieder der Bundesversammlung,
  4. der Präsident/die Präsidentin der Kantonsratsfraktion und ein weiteres von der Fraktion ernanntes Kantonsratsmitglied,
  5. eine Vertreterin der anerkannten kantonalen Frauenorganisation,
  6. ein Vertreter oder eine Vertreterin der anerkannten kantonalen Jugendorganisation,
  7. zehn weitere Mitglieder (je zwei Vertretungen pro Amtei / je eine Vertretung pro Bezirk).

Der Parteisekretär/die Parteisekretärin gehören der Geschäftsleitung mit beratender Stimme an.

Als Mitglieder der Geschäftsleitung sind die Regierungsräte und Regierungsrätinnen sowie eidgenössische und kantonale Parlamentsmitglieder unter Vorbehalt ihrer Amtspflicht gehalten, der Geschäftsleitung rechtzeitig alle politisch notwendigen Informationen aus ihrem Bereich zu geben.

Art. 25   Einberufung

Die Geschäftsleitung tagt auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin sowie auf Verlangen von drei Mitgliedern.
 

Art. 26 Aufgaben

Die Geschäftsleitung

  1. plant und koordiniert alle Aktivitäten der Partei; insbesondere erarbeitet sie jährlich ein Tätigkeitsprogramm,
  2. vollzieht die Beschlüsse des Parteitages,
  3. nimmt zu kantonalen Volksabstimmungen Stellung; wichtige Fragen sind jedoch dem Parteitag vorzulegen,
  4. äussert sich zu politischen Tagesfragen,
  5. beschliesst über Vernehmlassungen,
  6. beantragt dem Parteitag die Ergreifung von kantonalen Initiativen und beschliesst über das Ergreifen von kantonalen Referenden,
  7. beschliesst unter Vorbehalt von Art. 21, Abs. 5, Ziff. 3 über die Zusammenarbeit mit anderen politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Organisationen,
  8. erfüllt die nach Statuten und Reglementen der SPS den Vorständen oder Geschäftsleitungen der Kantonalparteien übertragenen Aufgaben,
  9. wählt der Parteisekretär bzw. die Parteisekretärin und stellt die oder den Sekretariatsangestellte(n) an.

Art. 27 Verfahren

Die Geschäftsleitung setzt in eigener Kompetenz aus ihren Mitgliedern einen Präsidialausschuss ein. Der Präsidialausschussbesteht aus mindestens drei Mitgliedern. An diesen Ausschuss delegiert die Geschäftsleitung einen Teil ihrer Aufgaben. Die detaillierte Aufgabenzuteilung hält die Geschäftsleitung
in einem separaten Reglement fest.

Zur Erfüllung parteiinterner Aufgaben (interne Bildung, Öffentlichkeitsarbeit, Wahlen und Abstimmungen, Finanzen usw.) und zur Bearbeitung bestimmter politischer Fragenkreise (Wirtschaft, Umwelt und Energie, Sozialpolitik, Bildung, Verkehr usw.) schafft die Geschäftsleitung entsprechende Fachausschüsse.

Soweit dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen, sind die Sitzungen der Geschäftsleitung für die Parteimitglieder zugänglich. Den Bezirks- Amteiparteipräsidenten oder -präsidentinnen wird die Traktandenliste zugestellt.

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Die Geschäftsleitung kann die Bezirks/ Amteipartei- oder die Sekti- onspräsidenten oder -präsidentinnen zusammenrufen, um sie zu konsultieren oder zu informieren.

Art. 28 Fachausschüsse

Die Fachausschüsse konstituieren sich selber.

Die Mitarbeit in den Fachausschüssen steht auch parteiungebundenen Personen offen, welche Statuten und die Beschlüsse des Parteitages respektieren.

Die Fachausschüsse erstatten dem Parteitag zweijährlich über ihre Tätigkeit Bericht.

Die Geschäftsleitung kann den Präsidenten oder die Präsidentin eines Fachausschusses ermächtigen, die Partei in bestimmten Sachfragen zu vertreten.

Art. 29 Fraktion des Kantonsrates

Die von den sozialdemokratischen Kantonsratsmitgliedern zu bildende Fraktion ist der Partei für ihre parlamentarische Tätigkeit verantwortlich. Geschäftsleitung und Fraktion haben ihre Tätigkeit zu koordinieren.

Der Fraktionspräsident oder die Fraktionspräsidentin erstattet dem Parteitag alle zwei Jahre Bericht.

Die Kantonsratsmitglieder sollen in den einzelnen Fachausschüssen mitwirken.

Art. 30   Rechnungsprüfungskommission

Die Rechnungsprüfungskommission umfasst drei Mitglieder; sie konstituiert sich selbst. Sie überprüft jährlich das Rechnungswesen der Partei, erstattet dem Parteitag jährlich Bericht und hat allfällige Unregelmässigkeiten in der Rechnungsführung dem Parteipräsidium zu melden.

Art. 31   Beschwerde- und Schiedskommission

Die Kommission hat die Aufgabe, Streitfälle zwischen Parteimitgliedern und Parteiinstanzen durch Schiedsspruch endgültig zu regeln. Sie besteht aus drei Mitgliedern, konstituiert sich selbst und erstattet dem Parteitag periodisch Bericht.

Das Reglement für den Beschwerde- und Schiedsausschuss der SPS ist sinngemäss anwendbar.

Art. 32   Parteisekretariat

Die Partei unterhält ein Sekretariat. Der Parteisekretär oder die Parteisekretärin ist dem Parteipräsidium unterstellt. Der Wirkungsbereich ist in einem Pflichtenheft geregelt.

Die Sekretariatsangestellten sind dem Parteisekretär bzw. der Parteisekretärin unterstellt.

Das Parteisekretariat führt ein zentrales Mitgliederregister. Die Sektionen müssen ihm Änderungen i m Mitgliederbestand umgehend melden.

Finanzen der Partei

Art. 33   Beiträge

Die Kantonalpartei erhebt Mitgliederbeiträge, Solidaritätsbeiträge und Mandatsabgaben.

Die Amteiparteien können Beiträge der Sektionen sowie Abgaben von Mandatsträgern und -trägerinnen erheben, die auf Vorschlag der Bezirks- Amteipartei gewählt wurden.

Die Sektionen erheben Mitgliederbeiträge und können Mandatsabgaben von ihren haupt- und nebenamtlichen Gemeindefunktionären, -funktionärinnen erheben.

Art. 34   Mitgliederbeitrag

Der Mitgliederbeitrag wird als Zuschlag zum Beitrag der SPS erhoben. Die Höhe des Zuschlages wird vom Parteitag festgelegt.

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich fällig. Er wird von den Sektionen eingezogen.

Art. 35   Solidaritätsbeitrag

Im Interesse einer sozial gerechten Verteilung der Lasten und Kosten erhebt die Kantonalpartei einen Solidaritätsbeitrag. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 36   Mandatsabgabe

Die Kantonalpartei erhebt von den Inhabern und Inhaberinnen bestimmter Positionen und Ämter in Bund und Kanton eine Mandatsabgabe. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

Art. 37   Haftung

Die Kantonalpartei haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen für die Verbindlichkeiten auf der Basis eines jährlichen Mitgliederbeitrages (Zuschlag) nach Art. 33 von höchstens Fr. 5.-- pro Mitglied. Übergangsbestimmungen.

Art. 38   Inkraftsetzung

Diese Statuten treten am 2. September 2008 in Kraft und ersetzen jene vom 29. April 2004.

Alle mit diesen Statuten im Widerspruch stehenden früheren Beschlüsse sind aufgehoben.

* * *
Beschlossen am ordentlichen Parteitag vom 2. September 2008 in Olten. Für die Sozialdemokratische Partei des Kantons Solothurn:

Evelyn Borer   Ivano Diconto
Präsidentin   Parteisekretär

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